Datenschutz

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Der Datenschutz ist ein komplexes und umfassendes juristisches Thema, das laufend Änderungen unterworfen ist. Leererschreibtisch.de ist keine juristische Beratungsstelle und übernimmt keine Garantie für die Aussagen. Insbesondere garantieren wir nicht, dass die Aussagen stets auf dem aktuellsten Stand der Gesetzeslage und der Aktualisierungen von AGB und Datenschutzrichtlinien der Tools sind. Dies ist ein ehrenamtliches Projekt, das in der Freizeit der Autoren bearbeitet wird, wir haben daher nicht die Möglichkeit, Änderungen immer sofort einzupflegen. Wenn du/ihr einen Fehler findet, meldet ihn an das Team oder werdet selber Teil des Teams, um ihn zu beheben. Unsere Einschätzungen zu den Datenschutzeinstellungen der Tools: Datenschutzampel

Leitlinien

Aus der Tradition des Chaos Computer Clubs geboren, orientieren wir uns an der Hackerethik insofern, als dass wir öffentliche Daten nützlich gestalten und verwenden, private Daten aber schützen wollen.

Als Lehrerinnen und Lehrer sind wir dem deutschen (europäischem) Staat und seinen Gesetzen verpflichtet und orientieren uns daher an den Grundsätzen des Datenschutzes:

  • Erforderlichkeit
(Es muss erforderlich für das Angebot sein, diese Daten zu erheben. Das Datenschutzgesetz ist ein Gesetz der Sorte "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" - für jede Anwendung muss also im Einzelfall eine jutristische Grundlage gegeben sein und es muss notwendig sein, die Daten zu erheben. Zum Beispiel kann man keine Website betreiben, ohne die IP-Adresse zu erfahren, das ist erforderlich und durch das Telemedienhesetz erlaubt.)
  • Datenvermeidung und Datensparsamkeit
(Daten sollten so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich erhoben werden, Speicherung so schnell wie möglich gelöscht werden.)
  • Zweckbindung
(Die Daten sollen nur für den angegebenen Zweck genutzt werden.)
  • Direkteinwilligung/ Transparenz und Kontrolle, bei Minderjährigen auch Einwilligung der Eltern
(Kenntnis der Datenerhebung und der Gesetzgrundlagen muss dem Nutzer/der Nutzerin vor der Datenerhebung deutlich offen gelegt werden. Hierbei ist zu bedenken, dass durch Verträge eine Menge Datennutzung, Speicherung und Verarbeitung legal ist - dies ist aber zusätzlich von einem moralisch-ethischen Standpunkt aus zu betrachten. Die Verarbeitung und der Verkauf von Nutzungsdaten durch große Firmen ist vermutlich legal und eine Information an die Benutzer findet auch statt - diese ist aber oft so lang und schwierig zu verstehen, dass gerade Schüler und Schülerinnen sich nicht richtig informieren können und damit die Tragweite des Vertragsabschlusses eventuell nicht erfassen. Dies ist aus moralischen Gründen abzulehnen.)
  • Systemdatenschutz/ Datensicherheit
(Die Daten sollten so übertragen und gespeichert werden, dass der Zugriff unbefugter Dritter so weit wie möglich erschwert wird.)

Weitere Leseempfehlungen: irights.info

DSGVO

Zur Anwendung der DSGVO im eigenen Online-Leben, beim Anbieten von Webdiensten und zu den Unterschieden von Recht und Sicherheit gibt es den text: DSGVO-neu und Sicherheit.

Welche Auswirkungen die DSGVO auf Schulen und die darin arbeitenden Lehrkräfte hat, ist noch unklar. Sicher ist, dass sich die Schulverwaltung als datenverarbeitende Stelle mit extrem sensiblen, personenbezogenen Daten befasst, diese speichert und verarbeitet. ZU dieser Verwaltung gehört auch die einzelne Lehrkraft insofern, als dass sie Daten ihrer Klassen speichert und verarbeitet. Vorsicht und Datenschutz sind daher wichtig. Exakte juristische Folgen sind aber noch nicht ausgehandelt. Es gibt Stimmen, die annehmen, dass Schulen und Lehrkräfte ähnlich wie Pressemitarbeiter besonderen Regelungen zu unterliegen haben, die Bundesregierung hat ein Handeln und auskonkretisieren der europäischen Richtlinie an diesen Stellen aber bisher versäumt. (Stand Mai 2018)


Verordnungen und Anweisungen der Behörde

Es gibt in allen Bundesländern Verordnungen, Anweisungen und Gerichtsurteile, die die Nutzung digitaler Werkzeuge an Schulen bzw. in schulen Kontexten betreffen.

Hamburg

  • Ausmaß und Grenzen der Schweige-und Offenbarungspflichten von Lehrkräften (9/190/04)
  • Behördlicher Datenschutzbeauftragter der BsB (4/33/13)
  • Bestimmung über Verwaltung von Geräten in Schulen (9/64/08)
  • Bildschirmarbeitsbrille (7/73/15)
  • Dienstanweisungen für Lehrerinnen und Lehrer (2/4/05, 3/6/10, 5/53/14, 7/55/16)
  • Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Aktenführung in den Dienststellen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) (4/25/10)
  • Dienstvereinbarung über den Betrieb von Videoüberwachungen (4/13/07)
  • Dienstvereinbarung über den Einsatz des EDV-Verfahrens "Lehrer und Schüler-Datenbank (LUSD)" (6/96/02)
  • Dienstvereinbarung über die Nutzung von elektronischen Schließanlagen und Zugangskontrollsystemem (1/7/08)
  • Dienstvereinbarung zum IuK-Verfahren eduPort (5/43/17)
  • Dienstvereinbarung zum IT-Verfahren "PersonalPlanungsSystem (PPS)" (3/5/12)
  • Dienstvereinbarung zum IT-Verfahren "Digitale Verwaltung in Schulen (DiVis)" (9/47/16)
  • Dienstvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb der Datenbank "Digitales Arbeitsprogramm (DAP)" (1/3/14)
  • Dienstvereinbarung zur verbindlichen Einführung der IT-gestützen Unterrichts- und Vertretungsplanung mit der Software "UNTIS" (1/2/14)
  • Digitales und analoges Kopieren von Unterrichtsmaterialien und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik für den Unterricht- und Prüfungsgebrauch - Gesamtvertrag (1/01/16)
  • Einrichtung der Funktion der/des Behördlichen Datenschutzbeauftragten und Bestellung der Behördlichen Datenschutzbeauftragten (5/43/09)
  • Geräteverwaltung in den Schulen (4/219/01)
  • Handreichung zur Videoüberwachung an staatlichen Schulen in Hamburg (5/48/09)
  • Wiedergabe und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in Schulen (3/18/13)
  • Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schul-Datenschutzverordnung) (7/83/06, 4/19/11)
  • Verordnung zur Änderung der Schuldatenschutzverordnung (14/13/07)

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